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15.12.2022

Die Wohnimmobilien­finanzierungsstatistik WIFSta – Ein neuer Standard für das Meldewesen der deutschen Finanzwirtschaft

Finanzkrise 2008: Aus Fehlern lernen

Um die Zusammenhänge zu verstehen, ist es wichtig den Blick auf die Finanzkrise von 2008 zu richten. Diese wirkte sich auf die gesamte Finanzindustrie aus und ist für eine der größten Bankenpleiten und Verluste von Arbeitsplätzen in der Geschichte verantwortlich. Ausschlaggebend für die damalige Entwicklung war die Vergabe von Wohnimmobilienkrediten an Personen mit geringer Bonität, beziehungsweise eine falsche Bewertung des Risikos bezüglich der vergebenen Darlehen – auch als Triple-A bzw. AAA-Ratings bekannt. Dieser Prozess gefährdete insbesondere die Finanzstabilität der US-amerikanischen sowie europäischen Märkte und brachte sie schließlich zum Kollabieren. Studien zeigen ebenfalls, dass eine Gefährdung für die Finanzstabilität oft dann eintritt, wenn bei gleichzeitig nachlassenden Kreditvergabestandards das Darlehensvolumen ausgeweitet wird. Zur Wahrung dieser Finanzstabilität ist in Deutschland die Deutsche Bundesbank verantwortlich. Sie ist Garant eines funktionierenden und möglichst risikoarmen Kapital- und Kreditmarktes. Besonders die Kontrolle des Immobilienfinanzierungsgeschäfts ist dabei von essenzieller Bedeutung: circa 70 % der an Privatpersonen vergebenen Kredite werden zur Immobilienfinanzierung genutzt. Weiterhin machen etwa 50 % des bilanziellen Kreditvolumens deutscher Banken den Wohnungsbau privater Haushalte und Unternehmen aus. Aus diesem Grund und auf Druck anderer nationaler Regulierungsstandards, welche die deutschen Richtlinien bislang übertreffen, wurde die Datenerhebung über Wohnimmobilienfinanzierung (WIFSta) ins Leben gerufen.

Was versteht man unter der WIFSta und dem Datenerhebungsmodell?

Wie einleitend erwähnt, wurde die WIFSta mit der Intention ins Leben gerufen, eine bessere Übersicht über den Kapitalmarkt zu erhalten. Bekanntgegeben wurde die neue Vorschrift am 29. September 2021. Sie räumt den Mitteilungspflichtigen eine Übergangsfrist von 18 Monaten ein. Der erste Mitteilungsstichtag ist der 31. März 2023 und umfasst das erste Quartal des neuen Jahres.

Doch was regelt der neue Standard genau? Grundsätzlich sollen mit Hilfe der WIFSta alle Neugeschäfte des Darlehensgeschäfts in Bezug auf die Kreditvergabe für Immobilienfinanzierungen erfasst, dokumentiert und gemeldet werden. Die Meldepflicht betrachtet dabei lediglich die Vergabe von Darlehen an natürliche Personen. Die Kreditausgabe an juristische Personen wird mit der AnaCredit-Verordnung geregelt. Neben dem Hauptaspekt der Neugeschäfte werden zu geringen Teilen auch die Bestände der Kreditinstitute abgefragt, die allerdings eine nachgelagerte Bedeutung haben. Ebenfalls wird den Instituten die Möglichkeit eingeräumt, eine Rückmeldung zu erheben. Diese erfasst alle Darlehensprozesse und -daten seit dem Jahr 2019 gemäß des neuen Standards und extra bereitgestellten Tabellen.

Die neuen Vorschriften lassen sich grob in vier Oberkategorien einteilen, zu welchen jeweils einzelne Indikatoren bereitgestellt werden:

  • Datenindikatoren im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien
  • Datenindikatoren im Bereich der Darlehensvergabe für zur Weitervermietung erworbene Wohnimmobilien
  • Daten zum Zweck der Kalibrierung und Überprüfung der Bagatellgrenze, des unteren und oberen Schwellenwerts
  • Zusätzliche Datenindikatoren zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Bundesbank

Exemplarische Indikatoren in diesem Kontext sind die Erfassung von Daten zur Wohnimmobilie, wie der Marktwert, Beleihungswert oder die Lage. Ebenfalls wird die Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation oder Förderungen erfasst. Alle Indikatoren können den Angaben auf der Webseite der Deutschen Bundesbank zum Thema WIFSta entnommen werden.

 

Melderegularien und Mitteilungspflicht

Nachdem Sie jetzt alles zur Entstehung sowie den Inhalten der WIFSta erfahren haben, stellt sich die Frage, wer nun eigentlich berichten muss.

Grundsätzlich müssen alle Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG (Kreditwesengesetz) den Vorschriften der WIFSta folgen. Also alle Institutionen, die Darlehen zum Zweck des Immobilienerwerbs oder der -umstrukturierung vergeben. Dazu zählen Banken, Vermögensverwaltungen und Versicherungen. Hiervon können jedoch Ausnahmen getroffen werden: beispielsweise grenzt die WIFSta die Mitteilungspflicht, also den Meldeumfang und die Frequenz, nach der Darlehensanzahl ab.

 Im Folgenden sind die drei Kategorien von Kreditinstituten dargestellt:

  1. Kleine Darlehensgeber (jährlich 75 Kredite und mehr): Meldepflicht eines Datenüberblicks (jährlich)
  2. Mittlere Darlehensgeber (jährlich 200 Kredite und mehr): Meldepflicht einer vollumfänglichen Datenübermittlung (jährlich)
  3. Große Darlehensgeber (jährlich 700 Kredite und mehr): Meldepflicht einer vollumfänglichen unbeschränkte Datenübermittlung (quartalsweise)

à Perspektive der Kreditinstitute, bei Versicherungsunternehmen und Verwaltungsgesellschaften liegen lockerere Regel vor

Alle kleineren Kreditinstitute sind von einer Mitteilungspflicht befreit, beziehungsweise können diese freiwillig einreichen, sofern deren Darlehensbestandsvolumen unter 90 Millionen Euro liegt.

Ein Muss oder ein Kann? Herausforderungen und passende Lösungen

Die Umsetzung der neuen Anforderungen erfordert ein gewisses Maß an Infrastruktur und Umstrukturierung derselbigen. Neben vielen meldepflichtigen Indikatoren, welche bereits erfasst werden, kommen auch neue Meldepflichten, wie beispielsweise die Meldung, ob es sich bei dem Erwerb einer Immobilie um einen Ersterwerb handelt, hinzu. Aus diesen Gründen muss das Meldewesen ggfs. umgebaut und erweitert werden. Um diesem Problem zu begegnen, können verschiedene Tools wie BAIS genutzt werden. Des Weiteren können Schnittstellen zum Meldeportal ExtraNet der Deutschen Bundesbank gebaut werden, um einen automatisierten und reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Zudem können Prüfungsabläufe gestaltet werden, die beispielsweise Darlehenszahl und -volumen erfassen, sollte das Institut regelmäßig zwischen den Größengrenzen liegen. Oftmals ist im Kontext der WIFSta von Aggregation der Daten die Rede. Diese Maßnahme des Datenschutzes, die durch die Zusammenfassung der meldepflichtigen Posten (bspw. wird das Kreditvolumen gemeldet, statt einzelner Darlehen) gewährleistet wird, könnte durch eine geeignete Software zur Extraktion und Konsolidierung der Daten aus einem ERP-System ermöglicht werden.

Quelle: Softwarelösung BAIS, Datenmodell der msg, aufgerufen via WIFSta (msgforbanking.de) am 25.11.2022

Fazit: Die WIFSta-Verordnung

Die WIFSta erleichtert es der Deutschen Bundesbank, ihre Funktion als Garant der Finanzstabilität zu erfüllen und den Instituten ein Rahmenwerk zu bieten. Hierzu wird von den Kreditinstituten in Abhängigkeit ihrer Größe eine Meldepflicht bezüglich der an natürliche Personen vergebenen Darlehen gefordert, welche bestimmte Anforderungen und Inhalte erfüllen müssen. Die Darlehen umfassen dabei Finanztransaktionen für die Wohnimmobilienfinanzierung privater Haushalte und unternehmerischer Aktivitäten. Die Datenerhebung, die quartalsweise durchzuführen ist, erfolgt digital, stellt Institute aber vor umfangreiche Herausforderungen und stellt hohe Anforderungen an das interne Meldewesen. Lösungsmöglichkeiten bestünden in Form einer geeigneten Prozessoptimierung und fachlichen sowie technischen Beratung zuzüglich der Verwendung geeigneter Software.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Kontaktieren Sie uns gerne mit Ihren Fragen bezüglich des Regulierungsstandard WIFSta.